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Seite angelegt am: 04.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Regress für Solidarhaftung für Schulden

Steht die Begründung einer Solidarschuld von Ehegatten mit deren gemeinsamer Lebensführung in unmittelbarem Zusammenhang, wird die Schuldtragung im Innenverhältnis durch die eheliche Beistandspflicht nach § 94 ABGB bestimmt.

Haften Ehegatten einem Dritten zur ungeteilten Hand für Verbindlichkeiten (§ 896 ABGB), die zur Finanzierung von Gütern und Leistungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden, trifft den Rückgriff nehmenden Mitschuldner die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß seine Leistungen zur Schuldtilgung seine Beitragspflichten nach § 94 ABGB überschritten hätten.

Das heißt "übersetzt". Nur deswegen, weil ein Ehegatte eine Solidarschuld alleine (oder Raten dazu) bezahlt hat, kann er beim anderen Ehegatten nicht einfach (die Hälfte) zurückfordern. Er muss behaupten und beweisen, dass er insgesamt mehr an Leistungen erbringt, als seine Verbindlichkeit wäre (entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund des Gesetzes - § 94 ABGB). Es muss daher geklärt werden, ob allenfalls der zweite Ehegatte einen Unterhaltsanspruch hat, wie hoch dieser ist und ob der Zahlende unter Berücksichtigung dieser Unterhaltspflicht allenfalls mit der Verbindlichkeit "zu viel zahlt". Nicht geklärt erscheint mir dabei die Frage, ob der der Unterhaltsanspruch hat (z.B. auf 33% oder 40%) deswegen auch nur 33% oder 40% zu den Schulden beitragen muss oder es 50% sind. Wenn beispielsweise eine Eigentumswohnung angekauft wird (nur möglich zu gleichen Teilen) wäre wohl abgebracht auch den Unterhaltsberechtigten mit 50% an den Verbindlichkeiten zu beteiligen.

Nach der Ehescheidung:

ist zu beachten, dass der Regressanspruch im Aufteilungsverfahren geltend zu machen ist.

§ 235 Abs 1 AußStrG (aF) normierte - nach dem Vorbild des § 18 der 6. DVEheG - eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens: Macht ein Ehegatte ua binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten auf das eheliche Gebrauchsvermögen oder auf eheliche Ersparnisse, soweit diese der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Die aus § 235 AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für derartige Ansprüche setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfasst sie nicht nur Leistungs-, sondern selbst Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen.

Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll somit zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen können, haben sich die Ehegatten untereinander im Streitweg hierüber auseinanderzusetzen. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde.

Das Wesen der nachehelichen Aufteilung liegt in einer rechtsgestaltenden Änderung der Rechtszuständigkeit an Bestandteilen der gesetzlich umschriebenen Aufteilungsmasse aus Gründen der durch die vormalige eheliche Lebensgemeinschaft begründeten Gemeinschaftlichkeit an diesen Vermögensteilen, aber auch an gemeinsam eingegangenen, mit der gemeinsamen Lebensführung zusammenhängenden Schulden. Auch wenn das Aufteilungsverfahren vom Grundsatz, dass das Gericht in seiner Entscheidung über die Aufteilungsmasse an die Parteienanträge gebunden ist, ist doch zu prüfen, ob der oder die Anträge auf rechtsgestaltende Entscheidung bei billiger Berücksichtigung des gesamten, nach den beiderseitigen Behauptungen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen ehelichen Vermögens berechtigt ist bzw. sind. Bei dieser Prüfung sind auch Schulden und die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein vormaliger Eheteil nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt hat, für die beide Eheleute eine gemeinsame Verpflichtung eingegangen sind. Geltend gemachte Ansprüche auf Erstattung von Rückzahlungen auf die für die Errichtung des gemeinsamen Hauses eingegangenen Kredite sind daher im nachehelichen Aufteilungsverfahren zu verfolgen.

Nach der rechtskräftigen Entscheidung im Aufteilungsverfahren:

Nach Ablauf der Präklusivfrist des § 95 EheG ist es beiden ehemaligen Ehepartnern verwehrt, eine von der Regelung des § 896 ABGB abweichende rechtsgestaltende Entscheidung über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe eingegangenen Schulden im Innenverhältnis (§§ 92 und 98 EheG) zu begehren.

Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der § 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche, so zB der Anspruch nach § 896 ABGB.