In der Regel ist eine Bewertung durch das Rekursgericht erforderlich
Diese Rekursentscheidung bekämpft der Antragsgegner mit „außerordentlichem“ Revisionsrekurs.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorlage ist verfehlt:
Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007124 [T5, T8]). Dennoch – obwohl der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldanspruch bestand sprach das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht aus, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben.
Sollte eine Bewertung mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag erfolgen, wäre zu prüfen, ob das vorliegende Rechtsmittel als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.