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Seite angelegt am: 31.03.2012 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Unrichtige Rechtskraftbestätigung unmaßgeblich

Maßgebend für den Fristbeginn ist der (tatsächliche) Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (zumindest dem Grunde nach), nicht jedoch der allenfalls in einer unrichtigen Rechtskraftbestätigung genannte unrichtige Tag, da die Rechtskraftbestätigung selbst nicht rechtskraftfähig ist und nur deklarative Wirkung hat und daher auch bei irrtümlicher Erteilung jederzeit von Amts wegen aufgehoben bzw. berichtigt werden kann.