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Seite angelegt am: 28.11.2023 ; Letzte Bearbeitung: 28.11.2023

Räumung und Übergabemodalitäten

Nach § 93 (1) EheG ist etwa zu bestimmen, wann bei unbeweglichen Sachen die Räumung zu erfolgen hat. Es sind auch die Übergabemodalitäten zu regeln (Gitschthaler in Schwimann/Kodek5  § 93 EheG Rz 2). Welche Räumungsfrist dem Ehegatten, der die Wohnung verlassen muss, zuzubilligen ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.