Seite angelegt am: 28.11.2023
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Letzte Bearbeitung:
28.11.2023
Räumung und Übergabemodalitäten
Nach § 93 (1) EheG ist etwa zu bestimmen, wann bei unbeweglichen Sachen die Räumung zu erfolgen hat. Es sind auch die Übergabemodalitäten zu regeln (Gitschthaler in Schwimann/Kodek5 § 93 EheG Rz 2). Welche Räumungsfrist dem Ehegatten, der die Wohnung verlassen muss, zuzubilligen ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.