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Seite angelegt am: 08.12.2010 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Verspätete Rechtsmittel

Auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kannm nach § 46 Abs 3 AußStrG nicht Bedacht genommen werden , weil dadurch in die Rechte einer anderen Person, nämlich des Rechtsmittelgegners, eingegriffen werden würde.

Anmerkung: Dieser Rechtssatz ist nur noch rechtshistorisch von Relevanz, weil § 46 (3) AußStrG abgeschafft wurde (BGBl. I Nr. 111/2010).