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Seite angelegt am: 29.03.2021 ; Letzte Bearbeitung: 29.03.2021

Revisionsrekursverfahren - Bewertungsfragen

Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und rein vermögensrechtlicher Natur. Da Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG  auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht.

Bewertet das Rekursgericht den Streitwert bis zu € 30.000,00 steht dem Rechtsmittelwerber nur ein ordentlicher Revisionsrekurs (falls sofort zugelassen) oder eine Zulassungsvorstellung verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zur Verfügung. Ein außerordentli8cher Revisionsrekurs ist in diesem Fall nicht möglich.

Besteht der diesen Schwellenwert übersteigende Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz allein in Geld, hat das Rekursgericht zu Recht keinen Bewertungsausspruch in seine Entscheidung aufzunehmen.

Der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur, für den keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen.