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Seite angelegt am: 28.09.2025 ; Letzte Bearbeitung: 28.09.2025

Russische Aufteilungsentscheidung - keine Anerkennung

Auch sonst zeigt die Klägerin in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Sie wendet sich ausschließlich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die im Heimatstaat der Streitteile ergangene Aufteilungsentscheidung sei nach dem autonomen österreichischen Recht nicht anerkennungsfähig.
Diese Beurteilung steht indes im Einklang mit dem insoweit eindeutigen nationalen Anerkennungsregime und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Soweit die Klägerin generell darauf verweist, dass im AußStrG sehr wohl Regeln zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in spezifischen familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert seien, deren grundsätzliche Analogiefähigkeit in der Rechtsprechung anerkannt sei, ist dies zwar zutreffend.
Zu der von der Klägerin konkret ins Treffen geführten Regelung des § 97 Abs 1 AußStrG hat der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in der Entscheidung  ausgesprochen, diese beziehe sich ausdrücklich nur auf Entscheidungen über die Trennung, Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, weshalb sie für Aufteilungsentscheidungen nicht einschlägig sei .
Schon angesichts dieser unmissverständlichen Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm (auf Entscheidungen über bestimmte Statuslagen) liegt die Annahme der Klägerin, die Bestimmung sei in Ansehung ausländischer Entscheidungen über die Aufteilung des Ehevermögens planwidrig unvollständig geblieben, so fern, dass es keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs hierzu bedarf.
Das Vorliegen einer entsprechenden – durch Analogie zu schließenden – Gesetzeslücke wird in der Revision auch nicht näher begründet. Die Klägerin begnügt sich mit dem Hinweis auf einen aus bisherigen Analogieschlüssen ableitbaren Trend in der Rechtsprechung, „im Vertrauen auf die Rechtssicherheit ausländische Entscheidungen in das nationale Recht einfließen zu lassen“ bzw auf eine erkennbare „Intention [des Gesetzgebers] auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen“ durch Neueinführung nationaler und staatsvertraglicher Anerkennungstatbestände.
Von der Annahme einer solchen generellen (rechtspolitischen) Tendenz zur immer weitreichenderen Anerkennung ausländischer Entscheidungen lässt sich nun aber noch nicht darauf schließen, dass gerade die geltende Bestimmung des § 97 Abs 1 AußStrG gemessen an ihrer immanenten Teleologie vom Gesetzgeber nicht etwa bewusst auf die darin geregelten Fälle begrenzt wurde, sondern vielmehr (planwidrig) zu eng geraten und daher hinsichtlich ausländischer Aufteilungsentscheidungen ergänzungsbedürftig ist.
Schließlich spricht für die postulierte Analogie auch nicht der Umstand, dass die Rechtsprechung die kollisionsrechtliche Anknüpfung des Rechts der nachehelichen Vermögensaufteilung dem Scheidungsstatut nach § 20 IPRG unterstellt : Wieso sich gerade daraus eine hinreichende Sachnähe der Anerkennungsregel des § 97 Abs 1 AußStrG ergeben soll, derentwegen diese Bestimmung als geeignete Analogiegrundlage zur Anerkennung ausländischer Aufteilungsentscheidungen heranzuziehen wäre, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar.