Seite angelegt am: 17.10.2007
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Letzte Bearbeitung:
04.08.2020
Realteilung
Die Zuweisung sämtlicher Sachwerte an eine Partei gegen Ausgleichszahlung entspricht nicht den Aufteilungsgrundsätzen.
Die Aufteilung ist nach Tunlichkeit real durchzuführen und sollen nur sich dann noch ergebende Wertunterschiede durch Geldzahlungen auszugleichen.
Die Aufteilung der vorhandenen Vermögensmasse ist nach den Grundsätzen des § 83 EheG unter tunlichster Vermeidung eines Geldausgleiches vorzunehmen. Nur soweit nach der Art der Teilungsmasse die nach der Billigkeit gebotene Aufteilung real nicht durchführbar ist, soll ein Ausgleich durch Geldzahlung bewirkt werden.