Räumungsfrist
Eine Räumungsfrist von mehreren Jahren widerspricht bei persönlichen Differenzen dem § 84 EheG.
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich auch gegen die mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusspunktes festgesetzte Frist zur Räumung der dem Mann bereits im ersten Rechtsgang (unbekämpft) zugewiesenen Liegenschaft mit dem als Ehewohnung genutzten Haus. Sie steht auf dem Standpunkt, diese sei sowohl hinsichtlich ihrer Länge als auch hinsichtlich ihres Beginns unangemessen, zumal ihr der Mann den Zugang zur Liegenschaft durch Austausch der Schlösser versperre. Richtigerweise hätte der Fristbeginn an die Möglichkeit ihres Zutritts zur Liegenschaft geknüpft und davon ausgehend mit drei Monaten festgelegt werden müssen.
Der Frau musste aber schon seit der im ersten Rechtsgang ergangenen – hinsichtlich der Zuweisung der Liegenschaft mit dem Haus an den Mann unbekämpft gebliebenen – erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein, dass sie diese räumen muss. Warum ihr dies mehr als ein Jahr später innerhalb einer 14-tägigen Frist nicht möglich sein soll, zeigt sie nicht nachvollziehbar auf, wobei insbesondere unerwähnt bleibt, welche Fahrnisse überhaupt zu entfernen sind. Ihr Argument, mit einer längeren Räumungsfrist werde die Beschaffung einer anderen Wohnung ermöglicht, geht schon deshalb ins Leere, weil sie bereits seit 2017 aus der früheren Ehewohnung ausgezogen ist und offenbar bereits eine Wohnmöglichkeit hat. Dass sie aufgrund des vom Mann vorgenommenen Schlossaustausches keinen Zugang mehr zur Liegenschaft hat, lässt nicht erkennen, warum sie deshalb ihrer Räumungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen könnte, behauptet sie doch nicht, dass der Mann an dieser nicht (durch Ermöglichung des Zutritts) mitwirken würde. Dass er nach dem Auszug der Frau – aus von ihm in erster Instanz näher dargestellten Gründen – die Schlösser auswechselte, lässt keinen Schluss darauf zu, dass er ihr den Zugang zur Liegenschaft zur Vornahme der von ihm angestrebten Räumung verweigern würde. Sollte er dies dennoch tun, könnte er sich selbstverständlich nicht auf eine Verletzung ihrer Räumungspflicht berufen.
§ 84 EheG ab 01.07.1978
EheG § 84 Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.