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Seite angelegt am: 12.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 12.11.2020

Räumungsbegehren betreffend Dienstwohnung - Rechtsweg

Über das Begehren auf Räumung einer Ehewohnung, die zugleich Dienstwohnung ist und mangels erforderlicher Zustimmung des Dienstgebers dem anderen Ehegatten nicht zugewiesen werden kann, ist – aufgrund der wertmäßigen Einbeziehung der Wohnung als eheliches Gebrauchsvermögen – im Aufteilungsverfahren zu entscheiden. Sich aus ihrer Verbesserung, Nutzung und Räumung ergebende und anlässlich der Aufteilung zu beachtende Teilaspekte können nur anlässlich der (einheitlichen) Aufteilungsentscheidung im Außerstreitverfahren berücksichtigt werden. Die Räumung ist daher mit der aufteilungsrechtlichen Bewertung der Wohnung und den erst aus ihr für die Aufteilungsentscheidung resultierenden Folgen so eng verknüpft, dass auch darüber im Aufteilungsverfahren abzusprechen ist.