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Seite angelegt am: 22.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 17.12.2021

Rechtsmittelbefugnis der Bank, des Gläubigers

Dem Gläubiger wird nur ausnahmsweise das für eine Bekämpfung der Entscheidung nach § 98 EheG erforderliche Rechtsschutzinteresse zukommen.

Rechtsschutzinteresse des Gläubigers in dem Fall bejaht, dass überhaupt nur ein Ehegatte haftet, der nun durch Vereinbarung zum bloßen Ausfallsbürgen gemacht wurde.

Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Gläubiger nur in Ausnahmefällen einen Grund für das ihm formell zustehende Rechtsmittel; ihm sollte - von sittenwidrigen Regelungen abgesehen - kein Einfluss auf die Entscheidung zukommen, welcher Ehegatte Ausfallsbürge wird.

Die Rekurslegitimation des Gläubigers ist zu bejahen, wenn das Vorliegen einer Kreditverbindlichkeit im Sinne des § 98 EheG strittig ist.

Auf die Befürchtung des Eintritts von Verzögerungen oder Erschwerungen bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Gläubigerrechte für den Fall einer gesetzlich möglichen Regelung können Einwendungen des Gläubigers mit Aussicht auf Erfolg nicht gegründet werden.

Rechtsmittelbefugnis der Bank, wenn eine der Voraussetzungen des § 98 EheG nicht erfüllt sein soll. War die Bank am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt, ist das Rekursvorbringen (mit Neuerungen) beachtlich.

Wird nach dem Ausspruch nach § 98 EheG ein bisher nicht mithaftender Ehegatte zusätzlich als Ausfallsbürge bezeichnet, ist die Gläubigerin in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt; es fehlt ihrem Rekurs damit das Rechtsschutzinteresse.

§ 93 AußStrG ab 01.01.2005

Eheangelegenheiten
Besondere Verfahrensbestimmungen

AußStrG § 93

(1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
(3) In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.