Räumungsklage gegen Dritte
Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an.
Bei Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens können auch Ansprüche gegenüber Dritten – bei entsprechender Rechtsgestaltungsbefugnis des Aufteilungsgerichts – ins Außerstreitverfahren fallen. Die Frage, ob einem Dritten Benützungsrechte an einem zur Aufteilungsmasse gehörigen Gegenstand zustehen, ist hingegen nicht im Aufteilungsverfahren zu klären. Klagt also – wie hier – ein geschiedener Ehegatte einen Dritten auf Räumung einer in die Aufteilungsmasse fallenden Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, ist der streitige Rechtsweg zu wählen. Räumungsklagen wegen titelloser Benützung nach eigenmächtiger Änderung der bestehenden Gebrauchsordnung fallen auch nicht unter § 838a ABGB .
Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ausgegangen.
In Verfahren, die der Wahrung des Gesamtrechts dienen, ist jeder Teilhaber (Miteigentümer) allein und ohne Zustimmung der übrigen sowie ohne richterliche Ermächtigung klagebefugt. Dazu gehört etwa die Erhebung einer Räumungsklage gegen titellose Benützer . Allerdings steht dem Miteigentümer dieses Recht nur insoweit zu, als er sich nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt . In diesem Sinn entspricht es auch der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Negatorienklage (§ 523 ABGB), dass dem Eingriff eines Dritten die Eigenmacht schon dann fehlt, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat. Die zitierte Rechtsprechung zu § 523 ABGB muss mangels eines sachlichen Unterschieds auch für die Räumungsklage gelten.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der ehemalige Gatte der Klägerin den bestehenden Zustand aufrecht erhalten und weiterhin mit der Beklagten als Lebensgefährtin im Einfamilienhaus zusammenleben will. Mit ihrer Klage setzt sich die Klägerin als Hälfteeigentümerin in Widerspruch zum Verhalten des anderen Miteigentümers, sodass ihr Klagebegehren gegen die Beklagte als Dritte scheitern muss.