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Seite angelegt am: 09.09.2009 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Rechte und Aufteilungsverfahren

Auch Rechte können der Aufteilung unterliegen.

Das Recht aus einer Bittleihe unterliegt nicht der Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den §§ 81 ff EheG.