Seite angelegt am: 09.09.2009
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Letzte Bearbeitung:
04.08.2020
Rechte und Aufteilungsverfahren
Auch Rechte können der Aufteilung unterliegen.
Das Recht aus einer Bittleihe unterliegt nicht der Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den §§ 81 ff EheG.