Seite angelegt am: 04.12.2006
;
Letzte Bearbeitung:
04.08.2020
Rohbau - keine Ehewohnung
Ein nicht bezugsfertiger und noch nicht bewohnter Rohbau ist keine "Ehewohnung" im Sinn des § 81 Abs 2 EheG und zählt nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Auf einen diesbezüglichen Aufteilungsanspruch kann daher im voraus wirksam verzichtet werden.
Zur Klarstellung: der Rohbau ist aber eheliches Gebrauchsvermögen und unterliegt an sich auch der Aufteilung. Die E spricht nur aus, dass über den Rohbau (wohl nur solange er nicht nach Fertigstellung Ehewohnung wird) rechtswirksam eine Vereinbarung getroffen werden kann. Auch wäre ein Rohbau, der in die Ehe eingebracht wird, bis zu weiteren Investitionen oder bis zur Widmung als Ehewohnung dem Aufteilungsverfahren entzogen.