Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 02.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 14.11.2020

Darlehen und Kredite

In der Aufteilungsentscheidung sind auch eheliche Kredite und Darlehen „zuzuteilen“, d.h. im Innenverhältnis zu beschließen, wer welche Verbindlichkeiten in welchem Umfang zu tilgen hat. Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Unternehmen sind aber nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens.

Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des laufenden Lebensaufwands (Miete, Versicherung, Nahrung, Heizung ...) begründet werden, sind von § 81 Abs1 zweiter Satz EheG hingegen nicht erfasst. Diese Einschränkung gilt aber wohl nicht, soweit beide Ehegatten für diese Verbindlichkeiten haften. Weiters können solche Schulden im Rahmen des § 83 EheG berücksichtigt werden.

Eine Ehegatte kann in seiner Mithaftung auf einen Ausfallsbürgen mit Wirkung für den Darlehensgeber zurückgestuft werden. Eine gänzliche Haftungsfreistellung auch mit Wirkung für den Gläubiger ist gesetzlich nicht möglich. Betreffend Verbindlichkeiten, die mit einem Unternehmen zusammenhängen ist eine Herabstufung der Mithaftung auf eines Ausfallsbürgen nicht möglich.

Beinhaltet eine Entscheidung im Aufteilungsverfahren die Verpflichtung eines (Ex-)Ehegatten offene Verbindlichkeiten zurückzubezahlen, bezieht sich dies auf zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses bzw. der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Beträge. Bereits getilgte Verbindlichkeiten können nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Zuweisung von Schulden im ehelichen Aufteilungsverfahren sein. Auf Einwendungen, die Verbindlichkeiten stünden nicht im Zusammenhang mit der vormals ehelichen Liegenschaft, wäre nur einzugehen, wenn ihr keine bindenden Tatsachenfeststellungen im Aufteilungsverfahren entgegenstehen.

§ 98 EheG ab 01.01.2010

Haftung für Kredite

EheG § 98
(1) Entscheidet das Gericht (§ 92) oder vereinbaren die Ehegatten (§ 97 Abs. 5, gegebenenfalls § 55a Abs. 2), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach § 95 gestellt werden.
(2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.