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Seite angelegt am: 26.05.2024 ; Letzte Bearbeitung: 26.05.2024

Darlehen und Kredite nach Fristablauf und Regress nach § 896 ABGB

Das Wesen einer nachehelichen Aufteilung liegt in einer rechtsgestaltenden Änderung der Rechtszuständigkeiten an Bestandteilen der gesetzlich umschriebenen Aufteilungsmasse aus Gründen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten Gemeinschaftlichkeit der vormaligen Eheleute an diesen Vermögensteilen, aber auch an gemeinsam eingegangenen, mit der gemeinsamen Lebensführung zusammenhängenden Schulden. Da das Gesetz die Regelung dieser wechselseitigen Ansprüche in erster Linie dem Parteieneinvernehmen überläßt, gilt für das Aufteilungsverfahren der Grundsatz, daß das Gericht hinsichtlich der Aufteilungsmasse in seiner Entscheidung an die Parteienanträge gebunden ist, also nur hinsichtlich jener nach dem Gesetz der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögensteile aber auch Schulden eine rechtsgestaltende Entscheidung treffen darf, die quantitativ durch die Parteianträge begrenzt ist. Trotz dieser umfänglichen Beschränkung ist zu prüfen, ob der oder die gestellten Anträge auf rechtsgestaltende Entscheidung bei billiger Berücksichtigung des gesamten, nach den beiderseitigen Behauptungen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen ehelichen Vermögens berechtigt ist. Bei dieser Prüfung sind auch Schulden und der Umstand zu berücksichtigen, daß ein vormaliger Eheteil nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt hat, für die beide Eheleute eine gemeinsame Verpflichtung eingegangen sind. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß im hier stattgefundenen Aufteilungsverfahren ein Antrag auf interne Aufteilung der ehelichen Schulden nicht (mehr) gestellt und nicht Gegenstand der Entscheidung im Aufteilungsverfahren war. Nach seinen richtigen Ausführungen zur Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung in einem nachfolgenden Prozeß (§ 510 Abs 3 ZPO) kommt daher eine Zurückweisung der Klage wegen bereits entschiedener Rechtssache nicht in Betracht.

Die Frist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne daß auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, daß die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluß des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiellrechtlichen Gründen führen muß. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche (vgl EvBl 1996/14). Daher ist es dem Kläger wegen Ablaufes der Präklusivfrist des § 95 EheG verwehrt, eine von der Regelung des § 896 ABGB abweichende rechtsgestaltende Entscheidung über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe eingegangenen Schulden im Innenverhältnis (§§ 92 und 98 EheG) zu begehren. Nur dieser Anspruch ist erloschen, nicht aber, daß ihm als Mitschuldner des gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau aufgenommenen Kredites, wenn und soweit er diesen Kredit ohne eine abweichende interne Regelung mit seiner mithaftenden ehemaligen Ehefrau allein zurückgezahlt hat, auch sein Regreßanspruch im Sinne des § 896 ABGB verlorenginge. Dieser Regreßanspruch müßte in derselben Weise auch der Beklagten gegenüber dem Kläger zugute kommen, sollte sie von der kreditgewährenden Bank als Mitschuldnerin in Anspruch genommen werden und mehr zahlen, als ihre Verpflichtung im Innenverhältnis beträgt. Die Anspruchsvoraussetzung nach § 896 ABGB, daß ein Gesamtschuldner "die ganze Schuld aus dem seinigen abgetragen hat", ist nach dem durch die gesetzliche Regelung verfolgten Ausgleichszweck in dem Sinne zu verstehen, daß es hinreicht, wenn ein Gesamtschuldner "von dem bereits fälligen Teil der Schuld durch seine Leistungen mehr als den nach dem internen Verhältnis unter den Gesamtschuldnern auf ihn entfallenden Anteil getilgt hat". Der von jedem einzelnen Gesamtschuldner zu tragende Teil wird durch das "besondere Verhältnis" bestimmt, das unter den mehreren dem Gläubiger haftenden Personen besteht, mangels eines solchen durch die Kopfteilsregelung des § 896 ABGB. In diesem Rahmen kommt aber der Berücksichtigung der vom Beklagten im Zeitraum von der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zur Aufteilungsentscheidung im Jänner 1995 allein zurückgezahlten gemeinsamen Schulden im Rahmen der Billigkeit entscheidende Bedeutung zu. Diese Berücksichtigung muß als "bestehendes besonderes Verhältnis" unter den Solidarschuldnern im Sinne des § 896 ABGB gesehen werden, durch das für den Zeitraum bis zur Aufteilungsentscheidung eine von der generellen gesetzlichen Regel der Schuldentragung zu gleichen Teilen abweichende interne Aufteilung bereits vorgenommen wurde, so daß bis zu diesem Zeitpunkt die interne Regreßforderung des Klägers als getilgt anzusehen ist. Erst für den Zeitraum nach der Aufteilungsentscheidung kommt mangels behaupteter abweichender Vereinbarung eine interne Aufteilung des Kredites zu gleichen Teilen in Betracht. Diese Grundsätze werden im fortzusetzenden Verfahren zu berücksichtigen sein.