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Seite angelegt am: 22.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 12.06.2022

Übertragung dinglicher Rechte

Die "Erzielung" einer anderen billigen Lösung bezieht sich nicht auf die Willenssphäre, also etwa eine Zustimmung eines oder beider vormaligen Ehegatten, sondern auf die im Rahmen aller zu prüfenden und zu wahrenden Aufteilungsgrundsätze nach Billigkeit vorzunehmenden gerichtliche Anordnung einer Übertragung oder Begründung anderer, allenfalls zeitlich beschränkter Rechte für den anderen Ehegatten, ohne daß einer von ihnen oder gar beide dieser Maßnahme zustimmen müßten. Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden kann, darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden.

Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden kann, darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden.

§ 90 EheG ab 01.07.1978

EheG § 90
1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.