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Seite angelegt am: 23.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 23.11.2020

Obsorge beider Eltern - Kommunikation mit SMS und E-Mail

Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an.

Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an. Mittels E-Mail kann beispielsweise durchaus auf einer sachlichen Ebene miteinander kommuniziert werden.

Dies wurde auch schon bei Wohnistzen der Eltern in unterschiedlichen Staaten grundsätzlich bejaht (Norwegen/Österreich).

Nach den Feststellungen ist die Mutter bereit, wichtige das Kind betreffende Angelegenheiten mit dem Vater abzusprechen. Sie ist für ihn über Telefon, WhatsApp, Skype, Line, Facebook sowie über drei verschiedene E-Mail-Adressen und auch postalisch erreichbar. Sie plant, zumindest ein Mal monatlich für ein Wochenende – falls es ihre Berufstätigkeit erlaubt – auch länger in Österreich zu verbringen, um in dieser Zeit Kontakt zum Kind zu haben. Weiters plant sie zu Terminen, die für das Kind wichtig sind, nach Österreich zu kommen. Der Vater ist bereit, mit der Mutter in diesem Sinn zu kommunizieren.
Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls liegt in der Anordnung des Weiterbestehens der Obsorge beider Eltern keine Ermessensüberschreitung. Nach den Feststellungen ist von einem erforderlichen Mindestmaß einer Gesprächsbasis zwischen den Eltern auszugehen. Die Mutter wird ihren Kontakt zum Kind keineswegs nur unter Zuhilfenahme von Skype-Telefonie, SMS-Nachrichten etc ausüben. Dass ihren geplanten Reisen nach Wien zu den für das Kind wichtigen Terminen dann jeweils berufliche Gründe entgegenstehen werden, steht nicht fest. Rostock - Wien.

In der Auffassung, die Möglichkeit einer Übernahme von Erziehungs‑ und Betreuungsaufgaben im Wege der Skype‑Telefonie über das Internet stelle keine taugliche, in Ansehung des noch kindlichen Alters der Minderjährigen in der Umsetzung noch dazu erst recht von einer konfliktentkleideten Kommunikations‑ und Mitwirkungsbereitschaft beider Eltern abhängige Beteiligungsmaßnahme an der Alltags‑ und Lernstoffbewältigung der Minderjährigen dar, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken (OGH 2013/09/09, 6 Ob 155/13g).