Obsorge, grundsätzlich volle des hauptsächlich betreuenden Elternteils
Grundsätzlich hat nach § 177 Abs. 4 ABGB der hauptsächlich betreuende Elternteil die uneingeschränkte volle Obsorge zu haben, soweit nicht Gründe vorhanden sind, die zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung eine Einschränkung verlangen.
Das Erstgericht entzog der Mutter des Minderjährigen die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf Impfangelegenheiten und sprach aus, dass die Obsorge für den Bereich der Impfangelegenheiten dem Vater allein zukommt. Es sind darauf hinzuweisen, dass auch § 177 Abs. 4 ABGB der Entscheidung nicht entgegensteht. Auch wenn grundsätzlich ein Obsorge-Splitting nicht in Betracht kommt, kann die Obsorge dessen, in dessen Haushalt die Kinder hauptsächlich betreut werden, um bestimmte, eng umgrenzte Teilbereiche eingeschränkt und diese Teilbefugnisse entweder den KJHT oder auch dem anderen Elternteil zugewiesen werden.
§ 158 ABGB ab 01.07.2018
Vierter Abschnitt
Obsorge
Inhalt der Obsorge
ABGB § 158
(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2) Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 177 ABGB ab 01.02.2013
Obsorge der Eltern
§ 177 (1) Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.
(2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Eltern können weiters dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
(4) Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Außerdem muss der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des § 158 Abs. 2, mit der gesamten Obsorge betraut sein. Im Fall des Abs. 3 kann die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.