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Seite angelegt am: 31.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Obsorge und Ehescheidung

Eine unverzichtbare Voraussetzung für die einvernehmliche Ehescheidung ist, dass sich die Eltern über die Obsorge in Zukunft einig sind.  Dabei ist es möglich entweder die Obsorge eines Elternteiles alleine zu vereinbaren oder aber die gemeinsame Obsorge beizubehalten, wobei dann aber erforderlich ist, dass die Eltern vereinbaren, bei welchem Elternteil das Kind hinkünftig seinen hauptsächlichen Aufenthalt haben wird.

Im Falle einer anderen Scheidungsform müssen die Eltern innerhalb einer angemessenen Frist dem Gericht eine Einigung über die weitere Obsorgeregelung vorlegen, widrigenfalls das Gericht von Amts wegen ein Verfahren einleiten muss, wem von den beiden Elternteilen in Hinkunft die Obsorge alleine zukommen soll.

§ 55a EheG ab 01.02.2013

Einvernehmen
EheG § 55a (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.