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Seite angelegt am: 08.02.2015 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger

Die Übertragung der Obsorge an den KJHT soll nur dann erfolgen, wenn dafür nicht Verwandte oder andere nahestehende oder sonst geeignete Personen zu finden; Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben den Vorrang vor Dritten; Der KJHT ist vom Gericht daher nur subsidiär mit der Obsorge zu betrauen.