Seite angelegt am: 15.04.2022
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Letzte Bearbeitung:
15.04.2022
Obsorge und freiwillige volle Erziehung
Auch bei freiwilliger voller Erziehung nach § 28 JWG (§ 34 Wr JWG) bleiben die Eltern Obsorgeträger.
Auch bei freiwilliger voller Erziehung nach § 28 JWG (§ 34 Wr JWG) bleiben die Eltern Obsorgeträger.