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Seite angelegt am: 31.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Allgemeines zum Obsorgewechsel

Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse darf vom Pflegschaftsgericht nur angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab anzulegen ist , da die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als Notmaßnahme angeordnet werden darf . Der Obsorgeberechtigte muss demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder objektiv nicht erfüllt und durch sein Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährdet haben. Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind . Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wechsel in der Obsorge nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge zukommen soll, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und berührt daher, sofern keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF.

Maßnahmen nach § 176 ABGB nF oder § 26 JWG sind nur gerechtfertigt, wenn die Eltern die Erziehung vernachlässigen, oder die Erziehungsgewalt missbrauchen, nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei einer dritten Person besser wäre als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern.

Maßnahmen nach § 176 ABGB nF sind nur gerechtfertigt, wenn die Eltern die Erziehung vernachlässigen, oder die Erziehungsgewalt missbrauchen.

Nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei einer dritten Person besser wäre als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern.

Vorkehrungen im Sinne des § 176 ABGB dürfen nicht schon dann getroffen werden, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlass zur Besorgnis bieten.

Die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des § 176 ABGB ist auch dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seinen Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist.