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Seite angelegt am: 01.08.2007 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Obsorgeübertragung ohne Kindeswohlgefährdung

Die Zuteilung der Obsorge kann auch bei einer wesentlichen Änderung der Umstände geändert werden, also die Obsorge auch ohne Gefährdung des Kindeswohls auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn "besonders wichtige Gründe" für die Änderung sprechen, etwa wenn dadurch eine beachtliche Verbesserung der Lage und der Zukunftserwartungen des Minderjährigen herbeigeführt werden kann.