Seite angelegt am: 19.09.2010
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Letze Bearbeitung:
28.07.2020
Belastungen aus früherer Erwerbstätigkeit
Schulden aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen können bei Vorliegen konkret geltend gemachter Umstände durchaus bei der Ermittlung der UBGR berücksichtigt werden, wenn den Unterhaltspflichtigen am Eingehen der Schulden kein Verschulden trifft und er sich bemüht, den Schuldenstand zu verringern.