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Schwangerschaft des unterhaltsberechtigten Kindes

Der Anspannungsgrundsatz kann für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots nach der Geburt eines Kindes (§ 5 MSchG) keine Anwendung finden, weil eine Erwerbstätigkeit in dieser Phase ausgeschlossen ist.

Eine Anspannung nach dem Beschäftigungsverbot muss jedenfalls auch berücksichtigen, dass ein Kind, dass zunächst noch nicht selbsterhaltungsfähig war, auch ohne die Geburt ihres Kindes für die - häufig mehrmonatige - Dauer einer Arbeitsplatzsuche Anspruch auf Unterhalt gehabt hat.

Eine Aussage über Mehrfachschwangerschaften der Tochter, die ihren Unterhaltsanspruch beliebig verlängern würden, hat die Judiaktur bisher nicht getroffen. Es bedürfte vielmehr einer gesonderten Prüfung, inwieweit die Antragstellerin damit zum Ausdruck brächte, ihre Lebensgestaltung nach Abschluss der Ausbildung (vorerst) gerade nicht auf ihre Selbsterhaltung ausrichten zu wollen.

§ 5 MSchG ab 16.11.2004

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
MSchG § 5
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
(2) Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die in Abs. 1 festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den in § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 genannten Arbeiten beschäftigt werden.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus kann die gemäß § 36 zuständige Verwaltungsbehörde für eine Dienstnehmerin, die nach dem Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, dem Dienstgeber die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendigen Maßnahmen auftragen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1995)