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Schüler- und Heimbehilfe

Schüler- und Heimbeihilfen sind auf den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht anrechenbar.

Art. 2 § 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 ab 01.09.1999

Schülerbeihilfen

Schülerbehilfengesetz Art. 2 § 1

(1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
  1. die Schulbeihilfe (§ 9),
  2. die besondere Schulbeihilfe (§ 10),
  3. die Heimbeihilfe (§ 11),
  4. die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und
  5. die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).
(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.