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Scheinvater, Gerichtszuständigkeit für Ersatzforderung

Gem § 49 Abs 2 Z 2 JN sind Bezirksgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt.
Die auf § 1042 ABGB gestützte Klage eines Dritten auf Ersatz der an Stelle eines sonstigen Unterhaltspflichtigen geleisteten Aufwendungen fällt ebenfalls in diese Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes.