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Zahlung zu leisten an vertretungsberechtigten Elternteil

Die Unterhaltszahlung ist während der Minderjährigkeit immer zu leisten an den vertretungsberechtigten Elternteil. Nachzahlungen für die Zeit der Minderjährigkeit können aber an das volljährige Kinder bezahlt werden. Sollte der ehemals obsorgeberechtigte Elternteil die Unterhalt (teilweise) bevorschusst haben, muss er sich mit dem volljährigen Kind auseinandersetzen.

Zahlungen an minderjährige Kinder haben keine schuldbefreiende Wirkung, außer die Gelder sind noch vorhanden oder zugunsten der Kinder effektiv verwendet worden.