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Behauptungs- und Beweislast für (anzurechnende) Zahlungen

Die Behauptungs- und Beweislast für (anzurechnende) Zahlungen trägt der Unterhaltspflichtige.

Diesem Umstand wird oft nicht ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt. Die Berücksichtigung im Beschluss ist aber notwendig, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.