Zustimmung zur Unterhaltserhöhung oder Unterhaltsherabsetzung
Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, daß der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des § 395 ZPO. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand, Rechtsnatur und die Bedingungen der Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses haben daher im Verfahren außer Streitsachen nicht ohne weiters Gültigkeit. Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht; es ist nichts anderes als die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Zustimmung zur antragsgemäßen Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich also um ein prozessuales Verhalten, das bis zur Beschlußfassung durch ein anderes (hier: Widerruf der Zustimmung und Vorbringen von Gründen, welche zur Antragsabweisung führen sollten), für das weitere Verfahren maßgebendes ersetzt werden kann.
Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht.
Widerruf des Einverständnisses mit der Unterhaltsherabsetzung erst im Rechtsmittelverfahren.
Zu beachten ist auch, dass die Bestimmung des § 17 AußStrG für den Fall der
nicht fristgerechten Äußerung eine Fiktion des Tatsacheneingeständnisses vorsieht.
§ 33 AußStrG ab 01.01.2005
AußStrG 33 (1) Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist.
(2) Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht oder angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.