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Überstunden und Zeitausgleich

Es muss im Grundsätzlichen auch einem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls solange, als der angemessene Unterhalt seines Kindes durch die zuerkannte Leistung erheblich über dem Durchschnittsbedarf gedeckt wird, unbenommen bleiben, zur Befriedigung seines persönlichen Erholungsbedürfnisses und Freizeitbedürfnisses Zeitausgleich anstelle eines Überstundenentgelts zu wählen, auch das Unterhaltsrecht verwehrt dem Unterhaltspflichtigen nicht einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Befriedigung seiner eigenen Lebensinteressen, auch wenn eine derartige Selbstverwirklichung einer sonst bis zur Luxusgrenze möglichen Unterhaltsmaximierung entgegensteht.