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Zeitablauf und geänderte Umstände

Anmerkung: An sich kommt dem bloßen Zeitablauf überhaupt keine Bedeutung zu. Egal welche Zeit vergangen ist, wenn sonst keine neuen Umstände vorliegen, wie Einkommensänderung, Alterssprung oä, gibt es keine Unterhaltsänderung.

Die Judikatur ist daher sehr unterschiedlich:

Nach Ablauf eines Jahres liegen geänderte Umstände ween Bedürfnissteigerung auf Seiten des Kindes vor.