Skip to main content Skip to page footer

Unbestimmter Unterhaltsantrag (§ 9 AußStrG) und Verjährung

Nach § 1497 ABGB unterbricht die Klagsführung ebenso wie die Geltendmachung des Anspruchs im dafür vorgesehenen Außerstreitverfahren Verjährungsfristen. Es entspricht weiters der herrschenden Ansicht, dass die fristgerecht vorgenommene Verbesserung einer mangelhaften Klage die Unterbrechungswirkung nicht beseitigt, sondern auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurückwirkt.
In diesem Sinn wirkt auch die einem Auftrag nach § 9 Abs 2 AußStrG 2005 entsprechende Präzisierung eines Geldleistungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrags zurück.
Wird aber von der Möglichkeit der Verweigerung der Konkretisierung trotz ungenügender Verfahrensergebnisse kein Gebrauch gemacht und dennoch eine solche vorgenommen, wird damit der Gegenstand des Verfahrens im Sinn von § 36 Abs 3 AußStrG 2005 bindend festgelegt.

Anmerkung: Bei minderjährigen Kindern ist der unbestimmte Unterhaltsantrag nicht besonders sinnvoll, solange nicht die reale Möglichkeit besteht, dass im Verfahren Volljährigkeit des Kindes eintritt und damit die Möglichkeit von Kostenersatz droht.
Alternativ kann man aufgrund ungenügender Unterlagen auch eine Teilpräzisierung vornehmen.