Jugendamt - Unterhaltsvergleich vor dem
Das Gesetz stellt das Jugendamt in gewissem Rahmen von der Genehmigungspflicht durch das Gericht frei (§ 210 ABGB) .
Beachten Sie, dass Vergleiche vor bzw. mit dem Jugendamt keiner Genehmigung bedürfen und sofort rechtswirksam sind.
Achtung Falle: Häufig wird angefragt, ob man vor dem JWT einen Vergleich abschließen kan und anschließend bei Gericht sofort wieder einen Antrag auf Herabsetzung stellen kann etc. Im Zusammenhang mit der Anrechnung der anteiligen FBH wurde häufig darüber Beschwerde geführt, dass Mitarbeiter der JWT's sich weigern würden und man die Väter anleiten wollte, eben einen Verglech zu schließen und die Anrechnung bei Gericht zu beantragen. Dies ist aussichtslos und eine erstklassige Falle, weil auch der Vergleich vor dem JWT eine Sperrwirkung hat und nur bei geänderten Verhältnissen etc. abgeändert werden kann (ebenso wie ein gerichtlicher Vergleich).
§ 210 ABGB ab 26.04.2017
ABGB § 210
(1) Die § 213, 224, 228, 229 und 230 gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des § 220 verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger bedarf zum Abschluß von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.