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Untersuchungsgrundsatz und Beweislast

Der Umstand, dass die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekanntes und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast die Pflicht des Gerichts, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt. Bei der Unterhaltsbemessung sind eher die Lebensverhältnisse, die Vermögensverhältnisse und der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu erheben.