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Umstände geänderte - enttäuschte Einkommenserwartungen

Verpflichtete sich ein Unterhaltspflichtiger ungeachtet einer momentan niedrigen Unterhaltsbemessungsgrundlage mit Vergleich zu relativ hohen Unterhaltszahlungen, weil er damit rechnete, dass der momentane schlechte Geschäftsgang sich bessern und das Unternehmen wieder Gewinne bringen werde, liegen geänderte Umstände auch dann vor, wenn zwar zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses objektiv mit einer gewissen Dauer der „Durststrecke“ rechnen war, nicht aber damit, dass sich diese über mehrere Jahre hinziehen wird. Die objektiv geänderten Verhältnisse sind in einem solchen Fall darin gelegen, dass der schlechtte Geschäftsgang unerwarteter Weise anhielt, sodass der Unterhaltspflichtige weit länger als von ihm zunächst geplant die Unterhaltszahlungen aus anderen Quellen als aus Früchten seiner Erwerbstätigkeit leisten musste (etwa aus Ersparnissen oder durch freiwillige Leistungen einer anderen Person). Der Nichteintritt der Erwartung verbesserter Einkommensverhältnisse stellt die geänderten Umstände dar, die ein Festhalten an der bisherigen Unterhaltsfestsetzung nicht rechtfertigen, wenn dem Unterhaltspflichtige nicht zu unterstellen ist, dass er wusste, dass seine schlechte finanzielle Lage über einen längeren Zeitraum anhalten wird.