Eigener Unterhalt als Teil Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich ist jedes Einkommen das dem Unterhaltspflichtigen zukommt und über das er verfügen kann, bei der Bemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, daher auch empfangener Unterhalt. Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen bzw nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Die Verwendung der empfangenen Unterhaltsleistungen für den Kindesunterhalt berührt nur das Verhältnis zwischen dem gemäß § 140 ABGB unterhaltspflichtigen Ehegatten und seinen Kindern, hat aber auf die Leistungspflicht des gegenüber diesem Ehegatten Unterhaltspflichtigen keinen Einfluss und führt daher nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsprozentsatzes.
Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht.
Bei Ermittlung der UBGBR ist nicht nur das Eigeneinkommen heranzuziehen, sondern auch der Geldunterhaltsanspruch, der dem UPfl seinerseits nach § 94 (3) ABGB zusteht.
Es befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind in Pflege des Vaters, der der (nicht berufstätigen) Mutter Unterhalt leistet, ist die Mutter zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an das Kind auch aus den Mitteln des ihr geleisteten Unterhalts verpflichtet. Dabei sind beträchtliche Einkommensunterschiede in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Eine gute Zusammenfassung der unterschiedlichen Judikatur und Lehre bis 1993.
Besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Gleiches gilt bei Unterhaltsansprüchen von Expartnern
Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind in Pflege des Vaters, der der Mutter Unterhalt leistet, ist die Mutter zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an das Kind auch aus den Mitteln des ihr geleisteten Unterhalts verpflichtet.
ABER: Die verspätete Zahlung des eigenen Unterhaltsanspruchs führt dazu, dass dieser nicht zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzurechnen ist, allerdings erhöht dann später die Nachzahlung an Unterhaltsrückständen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Anders wäre es, wenn mit der Nachzahlung erzwungenermaßen für den Lebensunterhalt aufgenommene Schulden getilgt würden.
ME wäre dann aber von den Kreditaufnahmen Unterhalt zu zahlen gewesen.
§ 102 AußStrG ab 01.07.2018
Auskunftspflichten
AußStrG § 102
(1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
(2) Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.
(3) Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch dem Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichem Vertreter des minderjährigen Kindes zu.
(4) Die Auskunftsersuchen sind so zu gestalten, dass dem Auskunftspflichtigen die rasche, vollständige und nachvollziehbare Beantwortung ermöglicht wird. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.