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Unbestimmten und bestimmten Unterhaltsantrag kombinieren

Die Stellung eines unbestimmten Unterhaltsbegehrens iSd § 9 Abs 1 AußStrG hat aus verfahrenstaktischer Sicht den Nachteil, dass eine „Säumnisentscheidung“ auf Basis des § 17 AußStrG nicht möglich ist. Mangels konkreten Vorbringens kann die Nichteinwendungsfiktion nämlich keine Erhebungserleichterungen schaffen. Die Vorteile eines bestimmten und unbestimmten Antrags lassen sich allerdings verbinden, soweit bereits ein teilweise bestimmtes Begehren gestellt werden kann. In diesem Fall kann der Antragsteller ein teilweise bestimmtes Begehren mit dem dazugehörigen Sachverhaltsvorbringen stellen, wie etwa auf „Unterhalt in angemessener Höhe, jedenfalls aber … EUR monatlich“, über das bei Nichtäußerung trotz Aufforderung gemäß § 17 AußStrG mit Teilbeschluss entschieden werden kann.