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Bisher unberücksichtigte Umstände als Umstandsänderung

Der Geltendmachung von Änderungen, die erst nach materieller Rechtskraft des Titels eingetreten sind, steht die Rechtskraft naturgemäß nicht entgegen. Dies gilt auch für Umstände, die zwar vor Rechtskraft eingetreten sind, bei der Schaffung des vorangegangenen Titels jedoch nicht berücksichtigt wurden (gegenständlich: Sorgepflicht des UhPfl für seine Ehegattin); diese Änderung kann ab dem dem UHTitel nachfolgenden Monatsersten berücksichtigt werden.