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Unbestimmter Unterhaltsantrag (§ 9 AußStrG)

Unterlässt das Gericht einen Auftrag zur ziffernmäßigen Bestimmung, stellt dies einen Verfahrensmangel dar.

Ein Auftrag zur Präzisierung ist nicht anfechtbar. Kommt der Antragsteller der Aufforderung nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen.

Anmerkung: Wenn der Auftrag zu Unrecht ergangen ist (zB ohne ausreichende Unterlagen), ist eine Zurückweisung erfolgreich anfechtbar.

§ 9 AußStrG ab 01.01.2005

Begehren

AußStrG § 9
(1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten,jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
(2) Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.