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Anteilige Kürzung beim unzureichendem Einkommen

Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern es haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Bei einem unzureichenden Einkommmen ist anteilige Kürzung aller Unterhaltsansprüche vorzunehmen.