Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Nur bis 31.01.2013: Unterhaltsvereinbarungen betreffend minderjähriger Kinder

Nur bis 31.01.2013: Genehmigungsbedürftigkeit selbst gerichtlich protokollierter Vergleiche:

Unterhaltsvergleiche (U.vereinbarungen) (gleichgültig ob gerichtlich oder außergerichtlich) betreffend minderjähjrige Kinder bedürfen zu ihrer Gültigkeit und zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel auch nach der neuen Rechtslage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.

Nebenabsprachen der Eltern kommt keine bindende Wirkung zu, wenn sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfasst wurden; sie hindern daher eine Abänderung nicht.

Praxistipp: Die bloße Beurkundung eines Vergleiches betreffend ein minderjähriges Kind ersetzt nicht die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Selbst wenn der Scheidungsvergleich vor dem Richter geschlossen wurde, wird er in der Regel vom (untergeordneten!) Rechtspfleger genehmigt. Allerdings erklären sich Richter oft bereits, selbst gleich zu genehmigen.

Zu beachten ist, dass die zwingende Anhörung des JWT nur für Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen bzw. -vergleiche gilt, nicht aber für Unterhaltsvereinbarungen.

Auch wenn das für den Vergleichsgegenstand allein zuständige Organ (Richter oder Rechtspfleger) den vor ihm geschlossenen Unterhaltsvergleich beurkundet, ist mit dieser Protokollierung für sich noch nicht die gebotene pflegschaftsgerichtliche Genehmigung verbunden.

Die Protokollierung eines Vergleiches im Ehescheidungsverfahren gemäß § 55 a EheG ersetzt nicht dessen pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.

§ 190 ABGB ab 01.02.2013

Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
ABGB § 190 (1) Die Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
(2) Die Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
(3) Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.