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Umstandsklausel - Verzicht auf bei Unterhaltsvereinbarungen

Üblicherweise stehen Unterhaltsverpflichtungen und -vereinbarungen immer (auch ohne ausdrückliche Vereinbarung) unter der Umstandsklausel. Bei wesentlichen Veränderungen kann der Unterhalt nach oben oder unter angepasst werden. Manchmal wird der Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel vereinbart.

Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, etwa dann, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände der Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre. Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde.

Auch, wenn geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde

Um zu verhindern, dass der an sich zulässigen Ausschluss der Umstandsklausel im nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde.

Im allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben.

Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam .

Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte.

Dass Ursache für die Erkrankung der Klägerin der "Psychoterror" des Beklagten während der (letzten Jahre der) Ehe war, ist zur Erreichung der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich.

Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte, macht Beharren auf Verzicht sittenwidrig-