Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG)

Sorgt das Gericht nicht von Amts wegen für eine vollständige Sachaufklärung, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels muss bereits im Rekurs erfolgen, und kann im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden.

Trotz Amtswegigkeitsgrundsatz im Außerstreitverfahren besteht für das Gericht aber keine Verpflichtung, von sich aus alle nur irgendwie denkbaren Erhebungen durchzuführen.

§ 16 AußStrG ab 01.01.2005

Sammlung der Entscheidungsgrundlagen

AußStrG § 16
(1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.