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Zahlungen aufgrund eines Beschlusses auf einstweiligen Unterhalt

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Zahlung von einstweilig geleisteten Unterhaltsbeträgen lediglich um die Erfüllung des Anspruchsweise auf vorschussweise Unterhaltszahlungen, weshalb eine Schuldtilgung der (endgültigen) Unterhaltsforderung im Ausmaß des vorschussweise geleisteten Provisorialunterhalts erst mit Rechtskraft des Titels erfolgt und keine Einschränkung des Leistungsbefehls im Titel um die Höhe der zu leistenden bzw. geleisteten Beträge an Provisorialsunterhalts zu erfolgen hat.