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Überwachung der Vermögensverwaltung

Die Höhe des für ein Kind verwalteten Vermögens kann höchstens eine abstrakte Gefährdung des Wohles des Kindes begründen. Dies gilt auch dann, wenn der zur Verwaltung des Vermögens Berechtigte (hier: Mutter) bloß über ein verhältnismäßig geringes Einkommen oder Vermögen verfügt. Die Voraussetzungen für eine Verfügung nach § 176 Abs 1 ABGB (hier: Sperre des Sparkontos) liegen dann nicht vor. Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters.

Zur Anfechtungsberechtigung:

Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen, der es verwaltet, berührt, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung (hier: Sperre des Sparkontos) nicht im Sinn des § 9 Abs 1 AußStrG beschwert und daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.  D.h. der oder die Obsorgeberechtigte ist nicht rechtsmittellegitimiert.