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Überwachung der Verwendung des Unterhaltes

Häufig wird von Unterhaltsverpflichteten der Wunsch geäußert über die Verwendung des Unterhaltes informiert zu werden oder jedenfalls sicherzustellen, dass der Unterhalt wirklich für das Kind verwendet wird.

Die hier wiedergegebene „Rechtslage“ hat nichts mit meiner persönlichen Meinung über diese Problematik zu tun, sondern soll nur klarstellen, dass diese Wünsche in der Regel völlig unerfüllbar sind.

Es wird zwar gerne von den Gerichten, die den Unterhalt festsetzen auf den Einwand „der Unterhalt wird nicht zur Gänze für das Kind verwendet“, darauf hingewiesen, dass es dem Unterhaltspflichtigen frei stehe „beim zuständigen Pflegschaftsgericht entsprechende Überwachungsmaßnahmen zu beantragen“, doch sind diese Floskeln nur irreführend. Solche „Überwachungsmaßnahmen“ werden praktisch nie verfügt.

Praxistipp: zu so einem Antrag gibt aber einige absehbare Schwächen bzw. Unsicherheiten: Ist der Vater überhaupt Prozesspartei mit diesem Antrag oder ist es nur eine Anregung an das Gericht tätig zu werden? Ist er befugt ein Rechtsmittel zu erheben, wenn das Gericht den Antrag abweist?; muss er überhaupt von den Aussagen der Mutter verständigt werden etc.? Hat er überhaupt Anspruch auf gesetzmäßige Verwendung des Unterhaltes oder ist auch das „Nur“ ein Anspruch des Kindes?