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Überalimentation durch Naturalleistungen nicht aufrechenbar

Überalimentation durch Naturalleistungen in einem Bedürfnisbereich kann nicht zur Kürzung der Verpflichtung zur angemessenen Deckung des Unterhalts auch in anderen Bereichen erfolgen. Unangemessene Einzelzuwendungen sind daher nicht auf den Unterhaltsanspruch anrechenbar.

Dies gilt insbesondere auch für die Anrechnung von Wohnkosten, das Kind etwa aufgrund hoher Wohnkosten keinen oder einen sehr geringen Geldunterhalt erhalten würde.

Beispiel: Kauft der Vater für das Kind ein teures Klavier kann er nicht argumentieren, einen Betrag aufgewendet zu haben, der dem Unterhaltsanspruch für längere Zeit entspricht.