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Unterhaltsexekution vollzogene - kein Oppositionsbegehren

Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. Einwendungen gegen Unterhaltsrückstände können mittels Oppositionsklage nur dann erhoben werden, wenn sie noch exekutiv betrieben werden und noch nicht hereingebracht worden sind.